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Satzung des Fachverbandes der Standesbeamten von Berlin e.V.

§ 1 – Name und Sitz
1. Der Verband führt den Namen „Fachverband der Standesbeamten von Berlin e.V.“ Er ist in das Vereinsregister eingetragen (VR 612 Nz) und hat seinen Sitz in Berlin.
2. Der Verband ist Mitglied im Bundesverband der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten e.V. (BDS).
3. Alle Funktionsbezeichnungen sind im Einzelfall in der jeweiligen geschlechtsspezifischen Sprachform zu verwenden.


§ 2 – Aufgaben
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Berufsbildung, indem er
- die Fortbildung der Mitglieder durch Schulungsveranstaltungen fördert,
- die Mitglieder in Fachfragen berät,
- an der Entwicklung des Personenstandsrechts und verwandter Gebiete mitwirkt,
-in Verbindung mit dem Bundesverband, der Ver-waltungsakademie, der Aufsichtsbehörde und sonstigen Einrichtungen dafür sorgt, das Fortbildung, Nachwuchsförderung, Pflege der Fachliteratur und anderer Hilfsmittel gewährleistet ist,
- das Interesse für das Aufgabengebiet der Standesbeamten zu heben und seine Stellung zu stärken.
2. Wirtschaftliche oder gewerkschaftliche Zwecke werden nicht verfolgt.


§ 3 – Gemeinnützigkeit
1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuervergünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck und die in § 2 genannten Aufgaben werden durch regelmäßige Schulungsveranstaltungen auf dem Gebiet des Personenstandsrechts sowie die Mitwirkung bei der Veranstaltung von überregionalen Fortbildungsver-anstaltungen verwirklicht.
2. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Leistungen begünstigt werden. Die Gewährung von gesetzlich oder durch Beschluss der Verbands-organe festgelegten Entschädigungen bleibt un-berührt.


§ 4 – Mitgliedschaft
1. Mitglieder können werden:
- die in Berlin tätigen Standesbeamtinnen und Standesbeamten, - die in Berlin tätigen Mitarbeitenden der Standes-ämter,
- die Personenstandssachbearbeiterinnen und –sachbearbeiter der Aufsichtsbehörde und der Bundesministerien,
- die Bezirksämter von Berlin als Organmitglieder
2. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. Ablehnungsgründe müssen nicht mitgeteilt werden.
3. Personen, die sich um den Verband oder das Personenstandswesen verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit ¾ der Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.


§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.
3. Der Ausschluss eines Mitglieds ist möglich bei
- Nichtzahlung der Beiträge trotz zweimaliger Mahnung innerhalb von sechs Monaten,
- vorsätzlichem Verstoß gegen die Satzung oder ernsthafter Schädigung der Interessen oder des Ansehens des Verbandes.
4. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Die Ausschlussmiteilung ist durch Einschreiben zuzustellen. Gegen die Ausschlussmitteilung ist der Einspruch zulässig; er ist innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Mitteilung schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.


§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, ihre satzungs-gemäßen Rechte wahrzunehmen, Anträge an die Mitgliederversammlung oder an den Vorstand zu stellen und sich in Fachfragen beraten zu lassen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung zu beachten, die Beitragspflicht zu erfüllen und den Verband bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.


§ 7 – Mitgliedsbeitrag
1. Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verband von seinen Mitgliedern einen Jahres-beitrag. Die Höhe und der Zahlungstermin des Beitrages werden auf der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt.


§ 8 – Mitgliederversammlungen
1. Alle zwei Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 1 /10 der Mitglieder innerhalb von sechs Wochen nach der Antragstellung.
2. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat mindestens zwanzig Tage vor dem Versammlungs-termin zu erfolgen. Anträge zur Mitglieder-versammlung können dem Vorstand bis spätestens zehn Tage vor dem Versammlungstermin eingereicht werden. In besonderen Fällen können Anträge in der Mitgliederversammlung von min-destens zwanzig Mitgliedern gestellt werden.
3. Abweichend von § 32 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre
Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung)
4. Abweichend von § 32 Abs. 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn - alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden - bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme in Textform abgegeben hat und - der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederver-sammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der teil-nehmenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden, im Vertretungsfall von seinem Vertreter und vom Schriftführer bzw. dessen Vertreter unterschrieben.


§ 9 – Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes, der Rechnungsprüfer, der Ehrenmitglieder,
- Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte und der Berichte der Rechnungs-prüfer,
- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
- Genehmigung des Finanzplanes, Festsetzung der Beiträge und des Zahlungstermins,
- Mitwirkung bei der Bildung von Ausschüssen,
- Beschlussfassung über Dringlichkeitsanträge, über Satzungsänderungen, die Umgliederung oder die Auflösung des Verbandes,
- Entscheidungen in Grundsatzfragen.


§ 10 – Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassenverwalter
- dem Beisitzer zur Vertretung des Schriftführers und des Kassenverwalters.
2. Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitglieder-versammlung auf die Dauer von zwei Jahren in einzelnen Wahlgängen gewählt. Auf Antrag ist die Wahl aller Vorstandsmitglieder geheim durch-zuführen. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtsperiode bleibt der bisherige Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes geschäftsführend tätig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstands-mitglieds ist von der nächsten Mitglieder-versammlung ein Nachfolger zu wählen. Werden vor Ablauf der Wahlperiode neue Vorstands-mitglieder gewählt, so endet deren Wahlzeit mit dem Ende der Wahlzeit des bereits amtierenden Vorstandes. Tritt der Vorstand zurück, so ist unverzüglich für den Rest der Wahlperiode ein neuer Vorstand zu wählen. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes führt der bisherige Vorstand sein Amt kommissarisch weiter. Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes, dem durch Beschluss der Mitgliederversammlung das Misstrauen ausgesprochen wird, hat sein Amt niederzulegen.


§ 11 – Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. Vorstand gem. BGB § 26 sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis besteht die Regelung, dass der stellvertretende Vorsitzende nur tätig werden soll, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.
3. Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen.
4. Der Vorsitzende vertritt den Fachverband im Bundesverband der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten e.V. (BDS).


§ 12 – Ausschüsse
1. Auf Vorschlag der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes können Ausschüsse gebildet werden, deren Mitglieder von der Mitgliederver-sammlung bestätigt werden.
2. Im Verband besteht als ständiger Ausschuss der Fachausschuss zur Wahrnehmung der Fort-bildungsaufgaben und der Beratungsaufgaben.
3. Für außerordentliche Aufgaben können Ausschüsse eingesetzt werden, deren Auftrag zeitlich zu begrenzen ist.
4. Vertreter des Fachausschusses werden zu Vorstandssitzungen eingeladen. Vertreter der Ausschüsse zu 3. werden bei Bedarf zu den Vorstandssitzungen eingeladen.


§ 13 – Rechnungsprüfer
1. Für das Geschäftsjahr werden zwei Rechnungs-prüfer gewählt. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig.
2. Aufgabe der Rechnungsprüfer ist die Prüfung der Kassenführung und des Jahresabschlusses. Hier-über ist der Mitgliederversammlung zu berichten.


§ 14 – Finanzen
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Für das Geschäftsjahr ist ein Finanzplan aufzustellen.
3. Für das Geschäftsjahr ist vom Vorstand ein Geschäfts- und Kassenbericht zu erstellen, über die Einnahmen und Ausgaben ist Rechnung zu legen.


§ 15 – Aufwandsentschädigung
Vorstandsmitglieder, Ausschussmitglieder und Rechnungsprüfer können ihre Tätigkeit gegen angemessene Aufwandsentschädigung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nummer 26 a Einkommensteuergesetz ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und Bedingungen.


§ 16 – Satzungsänderungen
1. Die Änderung der Satzung kann vom Vorstand oder von mindestens 1/10 der Mitglieder beantragt werden.
2. Zu der Satzungsänderung ist eine Mit-gliederversammlung einzuberufen, die vorgesehene Satzungsänderung ist mit der Einladung zu ver-öffentlichen.
3. Satzungsänderungen können nur mit einer 3/4 Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
4. Abweichend von Abs. 3 können Satzungs-änderungen auf Grund von Anregungen des Finanzamts / Registergerichts auch vom Vorstand allein beschlossen werden.


§ 17 – Auflösung oder Umgliederung des Verbandes
1. Die Auflösung oder Umgliederung des Verbandes kann nur von mindestens einem Drittel aller Mitglieder schriftlich beantragt werden. Der Antrag muss von allen Antragstellern handschriftlich unter-zeichnet sein. Über den Antrag entscheidet eine hierzu einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der Versammlung.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines dafür steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Verbandes an den Bundesverband der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten e.V. (BDS), der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Im Zweifel dürfen Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes aus-geführt werden.
3. Liquidator des Verbandes ist der Vorstand, sofern nicht die den Verband auflösende Mitglieder-versammlung andere Liquidatoren ernennt. Für die Liquidation gelten die §§ 47-53 BGB.


§ 18 – Wirksamkeit der Satzung
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 16. Oktober 1996 beschlossen. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Berlin, den 16. Oktober 1996
Der Vorstand
Klaus Ulrich Reckling Sieglinde Häntzschel
Roswitha Jäpel, Marion Lämmel, Karlheinz Poetter, Jürgen Horn, Heinz Köhler
Die Satzung wurde am 09.04.1997 in das Vereinsregister beim AG Charlottenburg unter (VR 612 Nz) eingetragen.
Dieser Ausdruck der Satzung beinhaltet die Änderungen vom 27. März 1998, in das Vereinsregister eingetragen am 16. September 1998, die Änderung vom 26. März 1999, in das Vereinsregister eingetragen am 05. Januar 2000, die Änderung vom 10. August 2005, in das Vereinsregister eingetragen am 28. November 2005, die Änderung vom 14. April 2010 und die Änderung vom 02. Juni 2010, in das Vereinsregister eingetragen am 01. September 2010, die Änderung vom 13. April 2016, in das Vereinsregister eingetragen am 02. September 2016 und die Änderungen vom 11.05.2022, in das Vereinsregister eingetragen am 26.05.2023.
Berlin, 09. Juni 2023
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit gemäß § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB
Der Vorsitzende Weber, Schriftführer Strunk

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Eintrag vom: 20.11.2024 / 11:15
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